§ 1 Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1950

§ 1.

In Gebieten, in denen die Entdasselung der Rinder im Sinne der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen ist, hat jeder Tierhalter die an seinen Rindern auftretenden Larven der großen Dasselfliege (Hypoderma bovis) und der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum) zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010260

Dokumentnummer

NOR12129906

alte Dokumentnummer

N8194913715A

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