§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank ein Übereinkommen, wie es in der Anlage enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheinen bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtvolumen von 3 500 Millionen Schilling abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10004677
Dokumentnummer
NOR12050968
alte Dokumentnummer
N3199110101X
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