§ 1 Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1991

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank ein Übereinkommen, wie es in der Anlage enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites durch den Bund zwecks Einlösung von zugunsten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität gemäß § 1 des 3. Schatzscheingesetzes 1948 und gemäß § 1 des Bundesschatzscheingesetzes begebenen Bundesschatzscheinen bis zu einem jeweils aushaftenden Gesamtvolumen von 3 500 Millionen Schilling abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10004677

Dokumentnummer

NOR12050968

alte Dokumentnummer

N3199110101X

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