§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus

  1. - Schlachtbetrieben
  2. - Betrieben zur Be- und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung
  3. - Betrieben zur Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch
  1. in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus

  1. - Kühlsystemen
  2. - der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung
  3. - der Be- und Verarbeitung tierischer Fette.

(3) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben betreffende Maßnahmen in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen (vor allem Haare, Klauen, Panseninhalt, Fett); bei größeren Schlachtbetrieben (ab max. 100 Großviehschlachtungen pro Tag oder max. 250 Großviehschlachtungen pro Woche) Einsatz von Siebanlagen oder Flotationsanlagen zum Rückhalt ungelöster Stoffe,
  2. 2. weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Jauche, Gülle und Stechblut,
  3. 3. bei Einleitung in Fließgewässer biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung,
  4. 4. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Desinfektionsmittel,
  5. 5. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure oder ähnliche Stoffe,
  6. 6. Einsatz wassersparender Armaturen an Zapfstellen,
  7. 7. gedrosselte bzw. zeitlich gestaffelte Entleerung von Brühkesseln und sonstigen Großbehältern.

Schlagworte

Bearbeitung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik,

Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10010641

Dokumentnummer

NOR12135384

alte Dokumentnummer

N8199110338X

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