§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.

(2) Als Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe gelten

  1. a) Milcherfassungsbetriebe,
  2. b) Molkereien,
  3. c) Käsereien,
  4. d) Dauermilchwerke,
  5. e) molkeverarbeitende Betriebe.

(3) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind u.a. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Milchbearbeitung und -verarbeitung betreffende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

  1. 1. innerbetrieblicher Rückhalt von Käsebruch und Molke,
  2. 2. bei Einleitung in Fließgewässer biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung,
  3. 3. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
  4. 4. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure oder ähnliche Stoffe.

Schlagworte

Milchbearbeitungsbetrieb, Milchverarbeitung, Stickstoffentfernung,

Reinigungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010639

Dokumentnummer

NOR12135370

alte Dokumentnummer

N8199110316X

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