§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind, soweit nicht die Bestimmungen des § 33b Abs. 6 oder 10 WRG 1959 Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus Kühlsystemen.
(2) Als Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe gelten
- a) Milcherfassungsbetriebe,
- b) Molkereien,
- c) Käsereien,
- d) Dauermilchwerke,
- e) molkeverarbeitende Betriebe.
(3) Soweit diese Verordnung keine andere Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß Anlage A sind u.a. folgende, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben zur Milchbearbeitung und -verarbeitung betreffende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
- 1. innerbetrieblicher Rückhalt von Käsebruch und Molke,
- 2. bei Einleitung in Fließgewässer biologische Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung,
- 3. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz möglichst AOX-armer Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
- 4. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure oder ähnliche Stoffe.
Schlagworte
Milchbearbeitungsbetrieb, Milchverarbeitung, Stickstoffentfernung,
Reinigungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10010639
Dokumentnummer
NOR12135370
alte Dokumentnummer
N8199110316X
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