§ 1 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 darf in der Regel nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind für die Parameter Temperatur, Toxizität und Abfiltrierbare Stoffe die in Anlage B Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen, für die sonstigen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Anlage A der AAEV festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(5) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Durchlaufkühlsystemen (Frischwasserkühlsystemen mit oder ohne Ablaufkühlung) von Kraftwerken, von Anlagen zur indirekten Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse oder von Kälteanlagen.

(6) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Umlaufkühlsystemen mit offenem Kühlkreislauf (Kreislaufkühlsystemen) von Kraftwerken, von Anlagen zur indirekten Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse oder von Kälteanlagen, welches im Zuge

  1. 1. der Absalzung (Abflutung) oder
  2. 2. der teilweisen oder vollständigen Systementleerung

(7) Abs. 3 gilt für Abwasser aus der

  1. 1. Absalzung (Abflutung), Abschlämmung oder Kondensatreinigung
  2. 2. Entaschung oder Entschlackung
  3. 3. Beizung
  4. 4. Verbrennungsgasseitigen Reinigung (einschließlich der Verbrennungsgaskanäle)
  5. 5. Naßkonservierung
  1. von Kesselanlagen. Als Kesselanlage im Sinne dieser Verordnung gilt eine ortsfeste Anordnung von Gefäßen oder Rohren oder deren Kombination, die mit Brennstoffen, Abhitze, elektrischer Energie oder Solarenergie beheizt sind und den Zweck haben,
  1. a) Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck oder
  2. b) Wasser von einer 80 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasser)

(8) Abs. 4 gilt für Abwasser, das bei der Entleerung von Umlaufkühlsystemen mit geschlossenem Kühlkreislauf anfällt.

(9) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
  2. 2. Abwasser aus der Behandlung von Prozeßwasser zwecks Weiterverwendung in Kühlsystemen oder Dampferzeugern
  3. 3. Fallwasser (direktes Kühlwasser) aus der Brüdenkondensation in gewerblich-industriellen Produktionsprozessen
  4. 4. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft und Verbrennungsgas.

(10) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV bei Abwasser aus Systemen gemäß Abs. 5. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 4 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C bzw. der Anlage A der AAEV zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 bis 7 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 und 6
  1. a) umfassende energetische Nutzung der Abwärme im Abwasser aus Kühlsystemen bei Prozessen der Energiefreisetzung sowie des Energie- oder Stoffumsatzes (Kraftwerke, indirekte Kühlung gewerblich-industrieller Prozesse, Kälteanlagen usw.) in Form von Kraft-Wärmekupplungen, Fernwärmeversorgungen, Niedertemperaturheizungen, Wärmepumpen, Verwertung in der landwirtschaftlichen Produktion usw.
  2. b) bevorzugte Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens mit optimierter Austauschrate für das Abflutwasser (kleiner als 5% der täglich im System umgewälzten Wassermenge) bzw. größtmöglicher Eindickungszahl; in Abhängigkeit von den anfallenden Abwärmemengen und den wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten eines Standortes Einsatz von Hybridkühlverfahren (Naß-Trocken-Kühlung) oder von Trockenkühlverfahren;
  3. c) Einsatz des Durchlaufkühlverfahrens nur in begründeten Ausnahmefällen bei entsprechender Lage der Abwärmequelle an einem leistungsfähigen Fließgewässer oder für Kleinstanlagen;
  1. d) weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat in der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers oder Grundwassers, welches aus einem Grundwasservorkommen aus Gründen der Wasserspiegelhaltung entnommen werden muß und nicht mehr in dieses Grundwasservorkommen wiedereingebracht werden kann) sowie weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Wasser aus Trinkwassersystemen als Kühlmedium im Durchlaufkühlverfahren;
  2. e) bei gewerblich-industriellen Prozessen konsequente Trennung der Kühlsysteme von sonstigen Abwassersystemen; bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren; in Abhängigkeit von den eingesetzten Produktionsverfahren weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
  3. f) Auswahl korrosionsbeständiger Werkstoffe bzw. Werkstoffkombinationen und Einsatz passiver oder aktiver Korrosionsschutzmaßnahmen zum Schutz der Kühlsysteme;
  1. g) Verhinderung von mikrobiellem Wachstum in Kühlsystemen durch konstruktive Maßnahmen wie zB Ausschaltung von Toträumen, Verzicht auf den Einsatz von organischen Polymer-Werkstoffen mit hohem Monomeranteil usw. oder durch verfahrenstechnische Maßnahmen gemäß lit. j; bei Erfordernis des Einsatzes von Bioziden zur Verhinderung von Mikroorganismenwachstum Anwendung intermittierender Verfahren (Stoßbehandlung);
  1. h) Bei Erfordernis des Einsatzes von Dispergierungsmitteln bevorzugte Anwendung solcher nicht toxischer Substanzen, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wäßrigen Medium größer ist als 80% nach einer Testdauer von 14 Tagen (ÖNORM ISO 7827 Dezember 1987); Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe; genereller Verzicht auf den Einsatz von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA), ihren Homologen und deren Salzen; weitgehender Verzicht auf den Einsatz von sonstigen Aminopolycarbonsäuren, ihren Homologen und deren Salzen als Dispergierungs- bzw. Härtestabilisierungsmittel;
  2. i) Bedarfsabhängige Dosierung aller Kühlwasseradditive durch maschinelle Dosiereinrichtungen mit begleitender analytischer Überwachung der Einsatzkonzentrationen im Kühlkreislauf;
  1. j) in Abhängigkeit von der Anlagenart und -größe Einsatz verfahrenstechnischer Maßnahmen wie zB der Einhaltung von Mindestströmungsgeschwindigkeiten im Kühlsystem, der kontinuierlichen oder intermittierenden mechanischen Kühlsystemreinigung sowie physikalisch-chemischer Behandlungsverfahren zur Konditionierung von Kreislaufwasser zwecks Erhalt der erforderlichen Wasserbeschaffenheit im Kühlkreislauf und zwecks Verringerung der Austauschraten für Abflutwasser;
  2. k) Weiterverwendung von Abwasser aus Kühlsystemen als Brauch-, Spül- oder Reinigungswasser usw. zwecks Reduktion des Frischwasserverbrauches.
  1. 2. Bei Systemen bzw. Anlagen gemäß Abs. 7
  1. a) Sinngemäße Anwendung von Z 1 lit. a, f und h bis k;
  2. b) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung usw. zur Behandlung von Abwasser aus Tätigkeiten gemäß Abs. 7.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Organoquecksilberverbindung,

Organozinnverbindung, Dispergierungsmittel, Betriebsstoff,

Anlagengröße, Brauchwasser, Spülwasser

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010852

Dokumentnummer

NOR12138085

alte Dokumentnummer

N8199444362J

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