§ 1
(1) Von der im § 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.
(2) Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß vor der Gebrauchnahme für die im Artikel II, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen unter B, i, k und l, bezeichneten Behörden auf Antrag der Behörde von der zur Aufsicht über ihre Geschäftsführung berufenen Oberbehörde ausdrücklich festgestellt sein.
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