§ 1 Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

§ 1.

(1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 610 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ………………………………………... 30

Kärnten: ……………………………………………. 210

Niederösterreich: …………………………………... 460

Oberösterreich: ……………...…………………….. 1.045

Salzburg: …………………………………………... 25

Steiermark: ……………………………………….... 500

Tirol: …………………………………………….…. 225

Vorarlberg: ………………………………………… 65

Wien: ………………………………………….…… 50

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2019 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländerinnen und Ausländern, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2019 enden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019

Gesetzesnummer

20010525

Dokumentnummer

NOR40210455

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