§ 1.
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
- Kärnten: 100
- Niederösterreich: 100
- Oberösterreich: 150
- Steiermark: 150
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010299
Dokumentnummer
NOR40207162
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