§ 1
(1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 640 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ………………………………....................................... | 30 |
Kärnten: ……………………………………..................................... | 220 |
Niederösterreich: ……………………………................................... | 470 |
Oberösterreich: ……………...………………................................... | 1 050 |
Salzburg: …………………………………….................................... | 25 |
Steiermark: ………………………………….................................... | 510 |
Tirol: ………………………………………..................................... | 210 |
Vorarlberg: ………………………………........................................ | 67 |
Wien: ………………………………………..................................... | 58 |
(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2016 enden.
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