§ 1.
(1) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sie
- 1. alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen und
- 2. nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates aufgestellt und geprüft wurden, vorausgesetzt, dieser Mitgliedstaat hat die Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) und die Achte Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) umgesetzt.
(2) Der Bundesminister für Justiz macht diese Mitgliedstaaten durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt bekannt. Mit Stichtag 1. Dezember 1994 sind dies folgende Staaten:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018
Gesetzesnummer
10003277
Dokumentnummer
NOR12037876
alte Dokumentnummer
N2199442609J
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