§ 1 Befreiungsv

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1994

§ 1.

(1) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind nach § 245 Abs. 1 HGB gleichwertig, wenn sie

  1. 1. alle gemäß § 247 Abs. 1 HGB zu erfassenden Tochterunternehmen einbeziehen und
  2. 2. nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaates aufgestellt und geprüft wurden, vorausgesetzt, dieser Mitgliedstaat hat die Siebente Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß (83/349/EWG = ABl. Nr. L 193, 1 ff.) und die Achte Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (84/253/EWG = ABl. Nr. L 126, 20 ff.) umgesetzt.

(2) Der Bundesminister für Justiz macht diese Mitgliedstaaten durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt bekannt. Mit Stichtag 1. Dezember 1994 sind dies folgende Staaten:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Gesetzesnummer

10003277

Dokumentnummer

NOR12037876

alte Dokumentnummer

N2199442609J

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