§ 1 Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

§ 1.

(1) Schüler, die durch ein körperliches Gebrechen an der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen wesentlich behindert sind oder deren Gesundheit durch die Teilnahme gefährdet wäre, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Teilnahme am Unterricht zu befreien, wobei die Eigenschaft eines ordentlichen Schülers nicht verloren wird, soweit die Befreiung die in den §§ 2 bis 5 gesetzten Fristen nicht übersteigt und allfällig dort vorgeschriebene Prüfungen abgelegt werden.

(2) Bei der Gewährung von Befreiungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei zu erwägen, ob dem Schüler bei einer individuellen Behandlung, insbesondere bei Nachsicht bestimmter Fertigkeitsleistungen, die Teilnahme am Unterricht möglich wäre. Im Pflichtgegenstand Leibesübungen und in der verbindlichen Übung Leibesübungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die körperliche Durchbildung aller Schüler, insbesondere der schwächlichen oder behinderten, aus medizinischen und pädagogischen Gründen von größter Wichtigkeit ist.

(3) Die Befreiung ist für die voraussichtliche Dauer der Behinderung zu gewähren. Ist ein Schüler in einem Schuljahr von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Pflichtgegenständen oder verbindlichen Übungen befreit und besteht der Behinderungsgrund über die Dauer eines Schuljahres hinaus, so ist am Beginn eines jeden Schuljahres zu überprüfen, ob der Behinderungsgrund noch vorliegt. Nach Wegfall des Behinderungsgrundes ist die Befreiung aufzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1983

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10009374

Dokumentnummer

NOR12119652

alte Dokumentnummer

N7197431184L

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