Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Befähigungsnachweis
§ 1.
Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten gemäß § 124 Z 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2023
Gesetzesnummer
10007718
Dokumentnummer
NOR12086470
alte Dokumentnummer
N5199547082J
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