§ 1 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Befähigungsnachweis

§ 1.

Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten gemäß § 124 Z 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086470

alte Dokumentnummer

N5199547082J

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