§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 29 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
und
- 2. den dieser fachlichen Tätigkeit folgenden erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag.
Schlagworte
Hufbeschlag
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10006624
Dokumentnummer
NOR12072071
alte Dokumentnummer
N51978160530
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