§ 1.
Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 19 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen
- a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oder
- b) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder
- c) durch das Zeugnis über eine mindestens sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; oder
- d) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.
GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 19 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.
Schlagworte
Lehrzeit, Handelskammer
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10006264
Dokumentnummer
NOR12069125
alte Dokumentnummer
N5196511885P
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