§ 1 Befähigungsnachweis für die Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Befähigungsnachweis

§ 1.

Die Befähigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker gemäß § 124 Z 4 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und des gebundenen Gewerbes der Druckformenhersteller gemäß § 124 Z 5 GewO 1994 ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse
  1. a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Drucker oder dem Gewerbe der Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker oder über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik sowie deren Sonderformen und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 und
  3. c) über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 oder
  1. 2. Zeugnisse
  1. a) über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik und
  2. b) über eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Schlagworte

Reproduktionstechnik

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10007533

Dokumentnummer

NOR12082766

alte Dokumentnummer

N5199435197J

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