§ 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49a GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) oder
  2. 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten, BGBl. Nr. 374/1983.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006959

Dokumentnummer

NOR12075935

alte Dokumentnummer

N5198910041J

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