Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49a GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) oder
- 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das unbeschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten, BGBl. Nr. 374/1983.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
10006959
Dokumentnummer
NOR12075935
alte Dokumentnummer
N5198910041J
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