§ 1 Befähigungsnachweis Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 1.

Für den Antritt des gebundenen Gewerbes der Hühneraugenschneider und Fußpfleger (§ 1a Abs. 1 lit. b Z 19 der Gewerbeordnung) ist der Nachweis der Befähigung zu erbringen

  1. a) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens fünf Jahre betragen; oder
  2. b) durch das Zeugnis über die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses (§ 4) und über eine Dienstzeit in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und Dienstzeit) muß mindestens vier Jahre betragen; oder
  3. c) durch das Zeugnis über eine mindestens sechsjährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe sowie durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgehaltenen Lehrganges für Fußpflege in der Dauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden; oder
  4. d) durch den Nachweis der erfolgreichen Ablegung des ersten Rigorosums an einer medizinischen Fakultät einer inländischen Universität sowie durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige Verwendungszeit (Lehr- oder Dienstzeit) in diesem Gewerbe.

GewO 1859; jetzt § 103 Abs. 1 lit. b Z 19 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Schlagworte

Lehrzeit, Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10006264

Dokumentnummer

NOR12069125

alte Dokumentnummer

N5196511885P

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