§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 8 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilchemie oder Textilbetriebstechnik, für Technische Chemie oder für Chemische Betriebstechnik oder der Dreijährigen Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Veredlungstechnik, der Dreijährigen Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie, der Fachschule für Technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Färberei und Chemischreinigung und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer.
Schlagworte
Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006527
Dokumentnummer
NOR12071436
alte Dokumentnummer
N51976154470
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