§ 1 Befähigungsnachweis Chemischputzer

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

§ 1.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischputzer (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 8 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Chemie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer
  1. oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Textilchemie, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilchemie oder Textilbetriebstechnik, für Technische Chemie oder für Chemische Betriebstechnik oder der Dreijährigen Fachschule für Textiltechnik, Fachrichtung Veredlungstechnik, der Dreijährigen Fachschule für Textilindustrie, Fachrichtung Textilchemie, der Fachschule für Technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Färberei und Chemischreinigung und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer
  1. oder
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemischputzer und
  2. b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Chemischputzer.

Schlagworte

Studienabschluß, Reifeprüfung, Matura

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10006527

Dokumentnummer

NOR12071436

alte Dokumentnummer

N51976154470

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