§ 1 Befähigungsnachweis Betrieb von Sprengungsunternehmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen (§ 150 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006621

Dokumentnummer

NOR12072033

alte Dokumentnummer

N51978159980

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