Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.
Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973) ist nachzuweisen durch
- 1. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau an einer inländischen Universität und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Installation, Heizungs- und Klimatechnik und
- b) eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Betriebstechnik und
- b) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
- oder
- 4. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Kühlmaschinenmechanikerhandwerk und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
- oder
Schlagworte
Schulbesuch, Studium
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10006617
Dokumentnummer
NOR12071991
alte Dokumentnummer
N51978159180
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