§ 1 BDV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1932

zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986

§ 1.

(1) Im Verbande jeder anweisenden Stelle des Bundes besteht in der Regel eine Buchhaltung als eine vom sonstigen Verwaltungsdienst gesonderte, unter fachmännischer Leitung stehende, dem Vorstande der anweisenden Stelle unmittelbar unterstellte Abteilung. Ihre dienstliche Bezeichnung ist “Buchhaltung" mit Beifügung des Namens der anweisenden Stelle in deren Verbande sie steht (zum Beispiel „Buchhaltung der Finanzlandesdirektion Wien“).

(2) Soweit es ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes angängig ist, können durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien auf Grund des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshofe die Buchhaltungsgeschäfte mehrerer anweisender Stellen bei der Buchhaltung einer dieser Stellen vereinigt werden. Von dieser Möglichkeit ist in tunlichst ausgedehntem Umfange Gebrauch zu machen. Soweit eine solche Vereinigung bereits jetzt besteht, bleibt sie auch weiterhin aufrecht.

(3) Bei Besorgung der Geschäfte, die eine Buchhaltung gemäß Absatz 2 für eine andere anweisende Stelle versieht, als die, deren Verband die Buchhaltung angehört, ist sie nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung an die Weisungen der erstbezeichneten anweisenden Stelle gebunden und verkehrt mit dieser unmittelbar.

(4) Für den Buchhaltungsdienst der Ämter der Landesregierungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 289.

siehe dazu auch § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986

Schlagworte

BGBl. Nr. 289/1925

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041638

alte Dokumentnummer

N3193117100S

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