§ 1 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Personenkreis.

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu dieser Beschäftigung erstmalig herangezogen oder von einem zu bestimmenden Zeitpunkte an weiter verwendet werden dürfen, die durch ein vom zuständigen Amtsarzte auf Grund vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachweisen können, daß sie in einem Betriebe oder Unternehmen dieser Art ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmitteln sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Der Zeitpunkt der Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses darf nicht mehr als höchstens vier Wochen vom Tage des Beginnes der Beschäftigung zurückliegen.

(2) Zuständig ist der Amtsarzt, in dessen Wirkungsbereich der Sitz des Betriebes oder Unternehmens gelegen ist oder jener Amtsarzt, in dessen Wirkungsbereich der zu Verwendende seinen Hauptwohnsitz hat.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129690

alte Dokumentnummer

N8194537783L

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