§ 1 Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2)  In die Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.

(3)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010700

Dokumentnummer

NOR40215643

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