Der Lehrling
§ 1.
Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden.
Schlagworte
Lehrherr
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR12071847
alte Dokumentnummer
N51978131180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)