§ 1 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

1. ABSCHNITT Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung sind auf Bäder an Oberflächengewässern nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 26, 27, 38 Abs. 1 und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind ferner auf Bäder nicht anzuwenden, die

  1. a) im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden oder
  2. b) für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind.

Schlagworte

Heilvorkommenwesen

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132683

alte Dokumentnummer

N8197840467L

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