§ 1 B-VGÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2000

Anwendung von Bestimmungen der VGÜ

§ 1.

(1) Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3, §§ 4 bis 8 sowie die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/1999 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. in allen Zitaten, ausgenommen in § 5 Abs. 4 der VGÜ, an Stelle des Begriffes “ArbeitnehmerInnenschutzgesetz" oder “ASchG" der Begriff “B-BSG" tritt,
  2. 2. an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer", “Arbeitnehmerinnen" und “Arbeitgeber", “Arbeitgeberin" die Begriffe “Bedienstete" und “der Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
  3. 3. in den Anlagen die Hinweise auf Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer entfallen.

(2) Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

20000348

Dokumentnummer

NOR40003209

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