§ 1 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Dienstrecht.

§ 1.

(1) Die Gesetze und alle sonstigen zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ergangenen Anordnungen, die am 13. März 1938 in Geltung standen, treten einschließlich der für die ehemaligen Österreichischen Bundesbahnen bestandenen Vorschriften soweit wieder in Kraft, als nicht durch Verordnung (Überleitungsverordnung) etwas anderes bestimmt wird.

(2) Überleitungsverordnungen können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.

(3) Österreichischen Staatsbürgern ist es verboten, die von ihnen als öffentliche Bedienstete nach Vorschriften des Deutschen Reiches erworbenen Amtsbezeichnungen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092750

alte Dokumentnummer

N61945122950

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