Anwendung von Bestimmungen der GKV 2006
§ 1.
(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 5, der Abschnitte 1 bis 5 sowie der Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), BGBl. II Nr. 253/2001 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes “ASchG" der Ausdruck “B-BSG",
- 2. an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmerin" oder “Arbeitnehmer" der Begriff “Bedienstete" oder “Bediensteter" und
- 3. an die Stelle des Begriffes “Arbeitgeber" oder “Arbeitgeberin" der Begriff “Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) § 11 GKV 2003 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Abs. 2" das Zitat “§ 87 Abs. 2" tritt.
(3) § 22 Abs. 4 GKV 2006 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zitates “§ 95 Abs. 2" das Zitat “§ 87 Abs. 2" tritt.
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