§ 1 B-ESV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Anwendung der Bestimmungen der ESV 2003

§ 1

Die §§ 1 bis 8 sowie 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 – ESV 2003), BGBl. II Nr. 424/2003 in der jeweiligen Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“,
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3. an die Stelle des Begriffs „die Behörde“ der Begriff „der Leiter der Zentralstelle“ oder „die Leiterin der Zentralstelle“

    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005450

Dokumentnummer

NOR40090856

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