Anwendung von Bestimmungen der AM-VO
§ 1
(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2002, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes "ASchG" der Ausdruck "B-BSG",
- 2. an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmerin" oder "Arbeitnehmer" der Begriff "Bedienstete" oder "Bediensteter" und
- 3. an die Stelle des Begriffes "Arbeitgeber" oder "Arbeitgeberin" der Begriff "Dienstgeber"
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
(2) Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)