1. Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, einzustufen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20006868
Dokumentnummer
NOR40120733
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