§ 1.
Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen (§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) des Finanzlandesdirektionsbereiches beschränkt, in dem
- a) das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder
- b) die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
Schlagworte
BGBl. Nr. 129/1955
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2023
Gesetzesnummer
10000652
Dokumentnummer
NOR12009309
alte Dokumentnummer
N1197912906S
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