zum Außerkrafttreten vgl. § 33
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Begriffe
§ 1.
(1) Die sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.
(2) Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.
Schlagworte
Abgabeangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115624
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