1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20009632
Dokumentnummer
NOR40186707
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