§ 1 Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMeiA

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2007

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, ist vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.

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