§ 1 Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.1998

1. Abschnitt

Informationspflichten gemäß Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG )

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, Anwendung.

(2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Abs. 1 genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

  1. a) Beförderung,
  2. b) Unterbringung,
  3. c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10008014

Dokumentnummer

NOR12091011

alte Dokumentnummer

N5199855484L

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