§ 1.
Abfälle gemäß § 2, die innerhalb der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) wiederverwendet oder in nach nationalen Gesetzen genehmigten Anlagen verwertet werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 und 35 AWG sowie von der Bestätigungspflicht gemäß § 36 AWG ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010724
Dokumentnummer
NOR12136174
alte Dokumentnummer
N8199315924L
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