§ 1.
Für die Errichtung von nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern betreffend Kohlenwasserstoffe oder von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten ist, unbeschadet einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 31a Abs. 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, unter folgenden Voraussetzungen keine Bewilligung nach § 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 erforderlich. Die Bauten und anderen Anlagen müssen
- 1. mehr als 30 m von der Einfriedung von Ölsammelstationen, Gassammelstationen, Gasliftstationen, Gasmeßstationen, Gasübernahmestationen, Gasübergabestationen, Ölaufbereitungsstationen, Gasaufbereitungsstationen, Tanklagern und Öl-Verladestationen, in denen kein Sauergas anfällt,
- 2. mehr als 100 m von der Einfriedung von Gasverdichterstationen, von der Einfriedung von unter Z 1 genannten Stationen und Tanklagern, wenn in ihnen Sauergas anfällt, und vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen kein Sauergas anfällt oder zu erwarten ist, und
- 3. mehr als 300 m vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen Sauergas anfällt oder zu erwarten ist,
- entfernt sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10006744
Dokumentnummer
NOR12073634
alte Dokumentnummer
N5198312600L
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