§ 1 Auslandsanleihengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1962

§ 1.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bis zum Höchstbetrag von 120 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß Garantien oder die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und Zahler für Anleihen, Darlehen oder Kredite an österreichische Unternehmen zu übernehmen, die kreditwürdig und kreditfähig sind und deren zu fördernde Vorhaben im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10003955

Dokumentnummer

NOR12044168

alte Dokumentnummer

N3196213204P

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