§ 1.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bis zum Höchstbetrag von 120 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen, Darlehen oder Kredite aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß Garantien oder die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge und Zahler für Anleihen, Darlehen oder Kredite an österreichische Unternehmen zu übernehmen, die kreditwürdig und kreditfähig sind und deren zu fördernde Vorhaben im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003955
Dokumentnummer
NOR12044168
alte Dokumentnummer
N3196213204P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)