§ 1 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau

§ 1.

(1)  der Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebslogistikkaufmann oder Betriebslogistikkauffrau) zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003161

Dokumentnummer

NOR40151075

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