Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau
§ 1.
(1) der Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betriebslogistikkaufmann oder Betriebslogistikkauffrau) zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003161
Dokumentnummer
NOR40151075
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