Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Zollfachdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008285
Dokumentnummer
NOR12096509
alte Dokumentnummer
N61973106010
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