Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008324
Dokumentnummer
NOR12096750
alte Dokumentnummer
N61974106620
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