Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008371
Dokumentnummer
NOR12096850
alte Dokumentnummer
N61974140370
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