Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008344
Dokumentnummer
NOR12097567
alte Dokumentnummer
N61975107860
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