§ 1 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für die Verwendung im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096827

alte Dokumentnummer

N61974107440

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)