Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, Anwendung und regelt die Ausbildung für Unteroffiziere des Truppendienstes und die Ablegung der gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969, vorgeschriebenen Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096062
alte Dokumentnummer
N61970104150
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