§ 1
§ 1. Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG gelten folgende Pauschbeträge:
1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des
Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 8 400 S
2. Ersatz für den Verhandlungsaufwand des
Beschwerdeführers als obsiegende Partei ............. 10 400 S
3. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde
als obsiegende Partei ............................... 565 S
4. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten
Behörde als obsiegende Partei ....................... 2 800 S
5. Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten
Behörde als obsiegende Partei ....................... 3 500 S
6. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des
Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme
des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei,
die den Bescheid oder die Einstellung durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen hat ............................ 6 250 S
7. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den
Antrag auf Wiederaufnahme des
Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die
den Bescheid oder die Einstellung durch eine
gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder
sonstwie erschlichen hat ............................ 2 100 S
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