§ 1 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 1.

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für das Verfahren erster Instanz
  1. a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils ……..…375 Euro
  2. b) für das weitere Verfahren …………...………………………………….625 Euro
  1. 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss ....……………………………………………………………625 Euro

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20012438

Dokumentnummer

NOR40257680

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