§ 1 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2019

§ 1.

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für das Verfahren erster Instanz
  1. a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils 310 Euro
  2. b) für das weitere Verfahren 530 Euro
  1. 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss 530 Euro

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

20010850

Dokumentnummer

NOR40219634

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