§ 1 Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1973

Bezugszeitraum: 1. 1. 1974 (§ 2 BGBl. Nr. 615/1973) bis 31. 12. 1974 (§ 2 BGBl. Nr. 698/1974)

§ 1.

(1) Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach § 62 Abs. 1 folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

  1. 1. Artisten
  1. a) Vortragskünstler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer, Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher Ausstattung, Girls:
  1. b) Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern, Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns mit eigenen Instrumenten und Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzer (Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen:
  1. 35  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);
  1. 2. Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende
  1. a) Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, BGBl. Nr. 441 (SchSpG) unterliegen, sowie Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);
  2. b) Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter, Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);
  3. c) beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler, Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem Bildschirm erscheinen:
  1. 25  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);
  1. d) andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende Mitwirkende beim Fernsehen (Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter usw.):
  1. 3. Hochschullehrer und -personal (Ordentliche und außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher Hilfsdienst, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Hochschulen sowie wissenschaftliche Angestellte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften):
  1. 4. Journalisten
  1. a) Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen, mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten und beim ORF:
  1. 15  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich);
  1. b) Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als hauptberuflich tätige Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind:
  1. 35  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 6667 S monatlich (80.004 S jährlich);
  1. 5. Musiker
  1. a) Angehörige der Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des Philharmonischen Orchesters, des Orchesters der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle) und der Wiener Symphoniker:
  1. b) Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige von Orchestern und Kapellen, Mitglieder kleiner Musikensembles (Duos, Trios usw.) und Einzelmusiker (z. B. Barpianisten):
  1. 6. Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der Österreichischen Spielbanken AG:
  1. 15  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich). Arbeitnehmern der Österreichischen Spielbanken AG steht, solange sie im Kleinen Walsertal beschäftigt sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag von 40 S zu.
  1. a) spieltechnische Angestellte (Croupiers, Chefcroupiers, Inspektoren, Direktoren) und
  2. b) das administrative Personal im Spielbetrieb (Saaltürkontrollen, Kassiere - Jetonkassiere, Betriebskassiere -, Chef der Rezeption);
  1. 7. Forstarbeiter
  1. a) ohne Motorsäge
  1. 5  v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
  1. b) mit Motorsäge
  1. 8. Hausbesorger
  1. 9. Heimarbeiter

(2) Die unter Abs. 1 Punkt 3 und Punkt 7 bis 9 angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.

(3) Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer und Journalist), steht ihm der für diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag zu. Bezieht ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen bzw. berücksichtigt werden. Bei der Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer darf aber dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für diese Berufsgruppe in Betracht kommenden Höchstbetrag berücksichtigt werden.

Schlagworte

Akrobat, Clown, Parterreakrobat, Tanztrio, Auslandskorrespondent

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004137

Dokumentnummer

NOR12045740

alte Dokumentnummer

N3197311799S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)